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Pflichten des Grundstücksbesitzers und dessen Ansprüche gegenüber Baubeteiligten

[singlepic id=87 w=192 h=144 float=right]Der Immobilienbesitzer muss einen gefahrenrelevanten Bergschaden im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht dann selbst beseitigen, wenn der Bergwerksfeldeigentümer privatrechtlich nicht mehr für eine Schadensregulierung oder präventive Risikobeseitigung herangezogen werden kann. Diese Pflicht wiegt umso mehr gegenüber Mietern, Pächtern und Besuchern seiner Grundstücke.


Schadensersatzansprüche gegenüber Dritten

Wenn Verkäufer, Makler, Architekten, Bauträger u. a. bei Grundstücksverkauf und/oder Neubauvorhaben die Problematik des Altbergbaus nicht benannt oder sie unberücksichtigt gelassen haben, kann der Immobilienbesitzer innerhalb von Gewährleistungsfristen Schadensersatz verlangen.

Haftung für schuldhaftes Verhalten bei Immobilienverkäufen und bei Neu- oder Anbauten entsteht aus den Bestimmungen des Kaufrechts, den Bestimmungen des Werkvertragsrechts und dem Deliktrecht des BGB.

Haftungsansprüche können gegenüber folgenden Dritten abgeleitet werden:

  • Bergwerksfeldeigentümer: er haftet für seine abgegebene bergbauliche Auskunft
  • Immobilienverkäufer: er kann dann zum Schadensersatz herangezogen werden, wenn ihm bei Unterzeichnung des Kaufvertrags bekannt war, dass der Grund und Boden im Bereich altbergbaulicher Nachwirkungsmöglichkeiten liegt (Arglisteinrede)
  • Bauträger, Architekten, Statiker, Baugrundsachverständige: haften (u. U. auch gesamtschuldnerisch), wenn sie die Tragfähigkeit des Baugrundes nicht hinreichend geprüft oder keine ausreichenden Baugrundverbesserungen / konstruktiven Sicherungen in Bezug auf die Gründung des errichteten Bauwerks vorgenommen haben

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