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Der Bergschadensverzicht

Bergschadensverzichte stellen im Zusammenhang mit Ersatzansprüchen eine Besonderheit dar. Es handelt sich dabei um privatrechtliche Vereinbarungen, mit denen Schadensregulierungen zeitlich vorgezogen werden. Der Bergbaubetreiber gewährt dazu Kaufpreisnachlasse auf seine Grundstücke oder er leistet „vorgezogene“ Ausgleichzahlungen für mögliche Bergschäden auf Fremdgrundstücken. Im Gegenzug verzichtet der Grundstückbesitzer vollständig oder teilweise auf zukünftige Bergschadensersatzansprüche.


Bergschadensverzichte

  • regeln (bzw. begrenzen) die Bergschadensersatzansprüche eines Grundstückseigentümers gegenüber dem Bergwerksfeldeigentümer
  • stellen ein Risiko für den Werterhalt einer Immobilie dar
  • haben in der Regel einen erhöhten Hypothekenzins zur Folge


Arten von Bergschadensverzichten

  • Der Bergschadensvollverzicht:
    der Grundstücksbesitzer muss alle Bergschäden ohne Ersatzanspruch hinnehmen
  • Der Minderwertverzicht:
    bezieht sich meist auf Gebäudeschieflagen,
    der Bergwerksbetreiber muss keine Bergschadensersatzzahlungen leisten, wenn die festgestellten Gebäudewertminderungen kleiner sind als ein ausgehandelter Prozentsatz X des aktuellen Verkehrswertes
  • kleine Bergschadensregelungen:
    es bleiben die bergbaubedingten Schäden unberücksichtigt, deren Beseitigungskosten einen ausgehandelten Prozentsatz X vom Verkehrswert der Immobilie nicht überschreiten


[singlepic id=55 w=160 h=120 float=right] Eintragung im Grundbuch

Der Bergschadensverzicht wird in der Regel zum Inhalt einer Grunddienstbarkeit und findet sich daher im Lastenverzeichnis der 2. Abteilung des Grundbuchs wieder. Mit Eintragung dieser Dienstbarkeit wird der Bergschadensverzicht verdinglicht. Dies schließt Bergschadensersatzansprüche auch für den Rechtsnachfolger aus. Der Bergschadensverzicht geht demnach immer auf einen neuen Grundstückserwerber über.

Für die Gewichtung des Bergschadensverzichts zu anderen eingetragenen Rechten, insbesondere Grundpfande von Hypotheken, ist dessen Rang in der Reihenfolge der Eintragungen im Lastenverzeichnis entscheidend.

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