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Haftung des Bergwerksfeldeigentümers

Staatlich verliehene Bergbaukonzessionen bestehen auch nach Einstellung von Abbauhandlungen weiterhin. Für Bergschadensfragen existieren im Regelfall somit heute noch zuständige Bergwerksfeldeigentümer bzw. deren Rechtsnachfolger.

Treten bergbaubedingte Schäden an einer Immobilie auf oder sind diese zukünftig noch zu erwarten, sind deren Geltendmachung, Beseitigung oder finanzieller Ausgleich privatrechtlich zwischen dem geschädigten Grundstückseigentümer und dem zuständigen Bergwerksfeldeigentümer zu regeln.

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Bis zum Jahre 1900 galt für das Bergschadensrecht in NRW das Preußische Allgemeine Landrecht (ALR). Es ist heute noch maßgebend für Schuldverhältnisse, die vor 1900 entstanden sind (Art. 170 EG BGB). Für nach dem 01.01.1900 durchgeführten Bergbau findet in Bergschadensfällen das BGB Anwendung.


Ausnahmen

Der Bergwerksfeldeigentümer kann nicht zu Bergschadensersatzleistungen herangezogen werden, wenn der schadensauslösende Bergbau

  • vor Verleihung des heute bestehenden Bergwerkseigentums in langer Vorzeit betrieben wurde
  • im Grundbuch ein Bergschadensverzicht eingetragen ist
  • die Bergschadensersatzansprüche nach dem ALR verjährt sind
  • die Bergschadensersatzansprüche nach dem BGB verjährt sind

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Bergschadensersatzansprüche verjähren nach dem ALR

  • 30 Jahre nach dem Datum der schädigenden Handlung, also 30 Jahre nach Erstellung des bergschadenauslösenden Grubenbaus

Bergschadensersatzansprüche verjähren nach dem BGB wie auch dem Bundesberggesetz (§ 117 BBergG, 1980)

  • 3 Jahre nach Kenntnis des Geschädigten von Schaden und Schädiger bzw.
  • 30 Jahre nach dem Schadensfall ohne Kenntnis von Schaden oder Schädiger

Ausnahmen bei der Verjährung bilden sowohl nach ALR als auch nach BGB Tagesöffnungen wie etwa Schächte, die einen direkten Eingriff in den Baugrund eines Grundstücks darstellen und damit über die Betrachtungsweise des Bergschadensrechts hinausreichen.

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